US-Einwanderung · Konzerntransfer
L-1-Visum: von der Schweizer Gesellschaft ins US-Büro
Das L-1 transferiert Führungskräfte, Manager und Spezialisten innerhalb des Konzerns in die USA — auch in ein Büro, das erst noch aufgebaut wird.
Die Antwort in einem Satz
Wer innerhalb der letzten drei Jahre mindestens ein Jahr durchgehend in der Schweizer Konzerngesellschaft als Führungskraft, Manager oder Spezialist gearbeitet hat, kann mit dem L-1-Visum in eine verbundene US-Gesellschaft wechseln — Führungskräfte und Manager (L-1A) für bis zu sieben Jahre, Spezialisten (L-1B) für bis zu fünf.
Wann das L-1 die richtige Route ist
Das L-1 setzt keine bestimmte Nationalität des Unternehmens voraus — anders als das E-Visum, das eine mehrheitlich schweizerische Eigentümerschaft verlangt. Es passt darum auch für Schweizer Tochtergesellschaften internationaler Konzerne, für Unternehmen mit gemischtem Aktionariat und überall dort, wo bereits eine ausländische Konzernstruktur besteht, die in die USA verlängert werden soll.
Die Voraussetzungen im Überblick
- Qualifizierte Konzernverbindung — Mutter-, Tochter-, Schwester- oder Zweiggesellschaft zwischen der Schweizer Einheit und der US-Einheit.
- Ein Jahr Vorbeschäftigung — mindestens ein durchgehendes Jahr innerhalb der letzten drei Jahre im ausländischen Konzernunternehmen.
- Qualifizierte Funktion — Führungskraft oder Manager (L-1A) beziehungsweise Mitarbeitende mit speziellem, unternehmensgebundenem Fachwissen (L-1B), in der Schweiz wie in den USA.
- Aktive Geschäftstätigkeit — beide Gesellschaften müssen während des gesamten Aufenthalts operativ tätig sein oder es im Fall des neuen US-Büros zügig werden.
Sonderfall: das neue US-Büro
Das L-1 funktioniert auch, wenn die US-Gesellschaft gerade erst gegründet wird — für viele Schweizer Mittelständler der eigentliche Anwendungsfall. Dann gelten Sonderregeln: Die Erstbewilligung ist auf ein Jahr beschränkt, und die Verlängerung hängt davon ab, dass das Büro nach diesem Jahr real operativ ist. Räumlichkeiten, Finanzierung und ein belastbarer Businessplan müssen von Anfang an dokumentiert sein. Genau hier zahlt es sich aus, Gesellschaftsgründung, Businessplan und Visumsantrag als ein Projekt zu führen statt als drei.
Verfahren und Zeitplan
Der L-1-Antrag wird als Petition bei der US-Einwanderungsbehörde USCIS eingereicht; gegen Zusatzgebühr verkürzt das Premium Processing die Bearbeitungszeit der Behörde auf wenige Wochen. Nach der Bewilligung folgt das Visuminterview bei der US-Botschaft in Bern. Ehepartner erhalten den L-2-Status mit Arbeitsberechtigung; Kinder unter 21 können mitreisen.
L-1 und die Green Card
Das L-1 ist eine Dual-Intent-Kategorie: Ein laufendes Green-Card-Verfahren gefährdet den Status nicht. Für transferierte Führungskräfte ist die EB-1C-Einwanderungskategorie oft der natürliche nächste Schritt — ein Grund, warum viele Schweizer Konzerne den US-Aufbau bewusst über das L-1 statt über das E-Visum strukturieren.
Was Privello übernimmt
- Routenwahl L-1 vs. E-1/E-2 anhand von Eigentümerstruktur und Zeitplan
- Aufbau der qualifizierten Konzernverbindung und der US-Gesellschaft
- Vollständige L-1-Petition inklusive New-Office-Dokumentation
- Verlängerungen nach dem ersten New-Office-Jahr
- Anschlussplanung Richtung EB-1C / Green Card
Häufige Fragen
L-1 für Schweizer Unternehmen — kurz beantwortet
Was ist der Unterschied zwischen L-1A und L-1B?
Das L-1A gilt für Führungskräfte und Manager und erlaubt einen Aufenthalt von bis zu sieben Jahren. Das L-1B gilt für Mitarbeitende mit speziellem Firmenwissen und erlaubt bis zu fünf Jahre.
Wie lange muss man vorher im Schweizer Unternehmen gearbeitet haben?
Mindestens ein durchgehendes Jahr innerhalb der letzten drei Jahre in der Schweizer (oder einer anderen ausländischen) Konzerngesellschaft — in einer Führungs-, Management- oder Spezialistenfunktion.
Geht ein L-1-Transfer auch in ein ganz neues US-Büro?
Ja. Für neue US-Büros gelten Sonderregeln: Die Erstbewilligung ist auf ein Jahr beschränkt, und die Verlängerung setzt voraus, dass das Büro nach diesem Jahr tatsächlich operativ ist. Businessplan, Räumlichkeiten und Finanzierung müssen von Anfang an belegt sein.
Erlaubt das L-1-Visum den Weg zur Green Card?
Ja. Das L-1 ist eine Dual-Intent-Kategorie: Ein laufendes Green-Card-Verfahren schadet dem L-1-Status nicht. Für Führungskräfte bietet sich häufig die EB-1C-Kategorie als Anschluss an.
Dürfen Ehepartner von L-1-Inhabern in den USA arbeiten?
Ja. Ehepartner erhalten den L-2-Status und gelten in den USA als arbeitsberechtigt. Kinder unter 21 Jahren können mitreisen und die Schule besuchen.
Der erste Schritt
Planen Sie einen Transfer in die USA?
Erzählen Sie uns, wen Sie transferieren möchten und ob das US-Büro schon besteht. Wir sagen Ihnen im ersten Gespräch, ob L-1 oder E-Visum besser trägt.